Die jährlichen Beiträge der Betriebe werden in Art. 10 Abs. 1 des Reglements des Fonds Zahntechnik festgelegt. Sie sind nach Betriebsgrösse in 5 Kategorien (Kat. A - E) abgestuft und betragen:
- für Betriebe ohne Mitarbeitende: CHF 425.-
- für Betriebe mit 1 – 2 Mitarbeitenden: CHF 600.-
- für Betriebe mit 3 – 5 Mitarbeitenden: CHF 825.-
- für Betriebe mit 6 – 19 Mitarbeitenden: CHF 975.-
- für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitenden: CHF 1'200.-
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils anfangs Jahr gestützt auf die Angaben der Paritätischen Kommission Zahntechnik für das Vorjahr. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Wichtig: Bei Nichtbezahlung einer Rechnung innert der Zahlungsfrist ist ab dem 31. Tag automatisch und ohne Mahnung ein Verzugszins von 5% geschuldet.
Die reglementarische Mahngebühr beträgt CHF 50.- pro Mahnung.
Säumige Betriebe werden maximal drei Mal gemahnt und anschliessend betrieben. Betriebe mit offenen Rechnungen aus einem Vorjahr werden nur einmal gemahnt und nachher unmittelbar betrieben.
Wird gegen einen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so wird dem säumigen Betrieb innerhalb einer Frist von 30 Tagen schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Anschliessend erlässt die VZLS-Stiftung Zahntechnik eine hoheitliche Verfügung der geschuldeten Beiträge samt Zinsen und Mahngebühren. Diese kann innert 30 Tagen beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI mit Beschwerde angefochten werden.